Deutsche Bahn AG / Marion Fink

Straßenbrücken über unsere Bahnstrecken

Deutschland ist ein sehr dicht besiedeltes Land, das durch ein enges Netz an Verkehrswegen verbunden wird – Straßen, Schienen und Wasserwege. Dadurch begegnen sich die einzelnen Verkehrswege immer wieder. Trifft beispielsweise eine Straße auf eine andere Straße, wird meist eine Kreuzung oder ein Kreisverkehr gebaut und so der Verkehr geregelt. Auch wenn eine Straße auf eine Bahnstrecke trifft, spricht man von einer Kreuzung. Damit hier keine Unfälle passieren, sind technische Vorkehrungen erforderlich.

Am sichersten ist eine sogenannte „nicht höhengleiche Kreuzung“. Das bedeutet in der Regel, dass einer der beiden Verkehrswege über eine Brücke geführt wird. Bei einer höhengleichen Kreuzung hingegen begegnen sich Schienen- und Straßenverkehr auf der gleichen Höhe. Dabei wird meist mit Schranken an einem Bahnübergang die Vorfahrt geregelt.

 

Warum müssen Straßenbrücken neugebaut werden?

Damit die Züge auf den Bahnstrecken in Nordostbayern zukünftig umweltfreundlich mit elektrischem Antrieb fahren können, muss an den Strecken eine Oberleitungsanlage gebaut werden. Die Oberleitung muss dazu in einer bestimmten Höhe über den Schienen angebracht werden. Dadurch ist oberhalb der Gleise wesentlich mehr Platz erforderlich als bei der bisherigen Strecke ohne Oberleitungsmasten. Auf der freien Strecke ist das kein Problem. Eine Herausforderung sind aber Brücken, auf denen beispielsweise Autos über die Bahnstrecke fahren. Unter den Brücken reicht der Platz oftmals nicht aus, um eine Oberleitung anzubringen. Aus diesem Grund müssen im Rahmen der Elektrifizierung der Bahnstrecken einige Brücken mit einer größeren „lichten Höhe“ neu gebaut werden.

Kostenaufteilung zwischen Straße und Schiene

Weil sich in Deutschland an vielen Stellen Bahnstrecken und Straßen kreuzen, gibt es ein Gesetz, das die Beziehung der beiden Verkehrsträger regelt – das Eisenbahnkreuzungsgesetz. In diesem Gesetz ist unter anderem festgehalten, wie die Kosten einer Kreuzung (einer Brücke oder eines Bahnüberganges) zwischen Straße und Schiene aufgeteilt werden. Grundsätzlich trägt derjenige Akteur die Kosten für die neue Kreuzung, der den Neubau verlangt.

Verlangen beide Beteiligte den Neubau, werden die Kosten aufgeteilt. Darin hat der Gesetzgeber den Fall eingeschlossen, dass ein Beteiligter die Änderung „hätte verlangen müssen“. Das trifft beispielsweise zu, wenn eine Brücke nicht mehr den offiziellen Vorschriften entspricht, etwa in Bezug auf die Breite der Fahrbahn. Dann hätte der Eigentümer die Änderung verlangen müssen und ist daher verpflichtet, sich  an den Kosten des Neubaus zu beteiligen.

 

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