Deutsche Bahn AG / Michael Neuhaus

Schallschutz

Von Verkehr – egal ob auf der Straße oder der Schiene – gehen immer Emissionen aus. Aber Verkehr ist für uns alle auch sehr wichtig. Daher spielt beim Ausbau eines Verkehrsweges auch der Schutz der Anwohner eine Rolle. Bund und Bahn wollen den Schienenverkehrslärm in Deutschland spürbar reduzieren. Auch beim Ausbau der Bahnstrecken in Nordostbayern berücksichtigen wir den Schallschutz gemäß den Vorgaben des Bundes und können an vielen Stellen erstmals Schallschutz für die Anwohner realisieren. Mehr Informationen zum Schallschutz bei der Bahn finden Sie in unserem Lärmschutzbericht 2021.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es?

Aktiver Schallschutz

Maßnahmen direkt am Gleis, z.B. Schallschutzwände oder Schienenstegdämpfer

Passiver Schallschutz

Maßnahmen am Gebäude, z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern

Fahrzeuge

Maßnahmen an den Fahrzeugen, insbesondere Umrüstung auf Flüsterbremsen

Erschütterungsschutz

Erschütterungsschutz: z.B. Schwellenbesohlung an Gleisen oder Weichen

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor Verkehrslärm. Demnach ist beim Neubau oder der wesentlichen Änderung eines vorhandenen Verkehrsweges sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Allerdings müssen Kosten und Nutzen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

In der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) ist konkret festgelegt, wann Anlieger eines Schienenweges Anspruch auf Schallschutz haben. Dazu wird beispielsweise geregelt, auf welche Art und Weise der Lärmpegel berechnet wird. Außerdem enthält die 16. BImSchV Grenzwerte für verschiedene Anwendungsfälle (z.B. Tag und Nacht).

 

Schallschutz für die Menschen vor Ort

Um besonders die Anwohner der Ausbaustrecken zu entlasten, setzen wir an Stellen mit Wohnbebauung Schallschutzmaßnahmen ein. Unsere Planer:innen und Ingenieur:innen entwickeln die Schallschutzmaßnahmen anhand der Richtlinien und stimmen sie mit den Behörden ab. In der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) ist konkret festgelegt, wann Anlieger eines Schienenweges Anspruch auf Schallschutz haben. Mehr zum Thema Schallschutz bei der Bahn finden Sie auf dem Lärmschutzportal der Deutschen Bahn.

 

Einzelfallentscheidung für die Strecke Hof–Regensburg

Für den Streckenabschnitt Hof–Marktredwitz–Regensburg waren die Planungen im Jahr 2017 schon weit fortgeschritten und der Antrag auf Planfeststellung wurde fertig gestellt. Grundlage dieser Planungen war eine Elektrifizierung mit nur punktuellem Schallschutz. Damit wurde der bisherigen Vorgabe des Bundes gefolgt, Schallschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen vorzusehen. Maßgeblich dafür ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses besagt, dass im Falle einer wesentlichen Änderung an einer Bahnstrecke die Grenzwerte gemäß der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten sind. Allerdings gelten Elektrifizierungsprojekte wie die in Nordostbayern aufgrund aktueller Rechtsprechung meist nicht als wesentliche Änderung. Das liegt vor allem daran, dass sich die Kapazität einer Strecke durch eine Elektrifizierung nicht wesentlich erhöht.

Für die Strecke Hof–Marktredwitz–Regensburg hat der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur im Juli 2017 festgelegt, dass die Elektrifizierung mit Schallschutz gemäß den Standards der Lärmvorsorge erfolgen soll und die hierdurch entstehenden Mehrkosten durch den Bund finanziert werden. Begründet wird das mit der besonderen verkehrslenkenden Wirkung des Projektes.

 

Häufige Fragen zum Schallschutz

Wird es für Anwohner nach dem Ausbau lauter als bisher?

Nein, denn die gesetzlichen Vorgaben schützen Anwohner vor einer Zunahme des Lärms. So wird es durch die Elektrifizierung entlang der Strecken sogar leiser als bisher: Elektrische Züge sind nämlich leiser als Dieselzüge – schließlich haben sie keinen lauten Motor. Von dieser Verbesserung profitieren alle Anwohner. Wo es durch zusätzliche Züge dennoch lauter werden würde, sehen wir gemäß gesetzlicher Regelungen Schutzmaßnahmen vor.

Wo besteht Anspruch auf Schallschutz?

In der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) ist geregelt, dass bei Ausbauprojekten im Falle einer „wesentlichen Änderung“ Maßnahmen der Lärmvorsorge geplant werden müssen. Eine wesentliche Änderung ist gemäß 16. BImSchV gegeben, wenn sich durch den Ausbau der Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf 70 Dezibel (A) am Tag oder 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht.

Für die Strecke von Hof bis Regensburg besteht überall dort ein Anspruch auf Schallschutz-Maßnahmen, wo die Grenzwerte der Lärmvorsorge gemäß 16. Bundesimmissionsschutzverordnung überschritten werden. In Wohngebieten sind das am Tag beispielsweise 59 dB(A). Welche konkrete Maßnahme an welcher Stelle sinnvoll ist, ermitteln wir in den nächsten Planungsphasen.

Sind Anwohner nach dem Ausbau mehr Erschütterungen ausgesetzt?

Nein, denn die gesetzlichen Vorgaben schützen Anwohner vor einer Zunahme von Erschütterungen. Überall dort, wo eine Zunahme nicht ausgeschlossen werden kann, sehen wir Schutzmaßnahmen vor.

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